Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 55b

§ 55b – Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern

(1) Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. In der Meldung sind insbesondere anzugeben: das Geburtsdatum des Mitglieds, normal normal die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der Abgabenordnung, normal normal der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft, normal normal die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes. normal normal normal arabic Bei Meldung des Beginns der Mitgliedschaft hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes der Pflegekasse unverzüglich die auf den Tag des Beginns der Mitgliedschaft bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während einer laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 mitgeteilt. (2) Die Pflegekassen müssen ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Absatz 1 erstatten. Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. Bei Pflegekassen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum."

Kurz erklärt

  • Ab dem 1. Juli 2025 müssen Pflegekassen für Selbstzahler Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern senden, wenn eine Mitgliedschaft beginnt oder endet.
  • Die Meldung bei Beginn der Mitgliedschaft muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen, die Abmeldung innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Mitgliedschaft.
  • In der Meldung sind das Geburtsdatum, die steuerliche Identifikationsnummer, der Beginn oder das Ende der Mitgliedschaft und die Kundennummer der Pflegekasse anzugeben.
  • Bei Beginn der Mitgliedschaft erhält die Pflegekasse notwendige Daten über die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder vom Bundeszentralamt für Steuern.
  • Pflegekassen müssen bis zum 31. Dezember 2025 auch Meldungen für Selbstzahler erstatten, die bereits vor dem 1. Juli 2025 Mitglied waren, wenn sie bestimmte Nachweise nicht erbracht haben.